§ 33f GewO. Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1984][13. Februar 1979/16. Februar 1979]
§ 33f. Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften § 33f. Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d und 33e im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und für [Jugend, Familie] und [Gesundheit] und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes (1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d und 33e im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und für [Jugend, Familie] und [Gesundheit] und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten Spiele begrenzen[,] 1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten Spiele begrenzen[,]
2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen[,] 2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen[,]
3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen an 3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen an
a) die Art und Weise des Spielvorganges, a) die Art und Weise des Spielvorganges,
b) die Art des Gewinnes, b) die Art des Gewinnes,
c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn, c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele, d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen, e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
f) die Mindestdauer eines Spieles, f) die Mindestdauer eines Spieles,
g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte, g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges und der Unbedenklichkeitsbescheinigung h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines und der Unbedenklichkeitsbescheinigung
stellen, stellen,
4. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll. 4. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll.
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner (2) Durch Rechtsverordnung können ferner
1. der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates 1. der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates
a) das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln und a) das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln und
b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung einer Bauart darf jedoch 5.000 Deutsche Mark und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes im Sinne des Buchstaben a 500 Deutsche Mark je Gerät nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsscheines, des Abdruckes eines Zulassungsscheines, eines Zulassungsbeleges oder eines Nachtrages anläßlich der Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes und eines Zulassungszeichens ist nach festen Sätzen zu bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht übersteigen; b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung einer Bauart darf jedoch 5.000 Deutsche Mark und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes im Sinne des Buchstaben a 500 Deutsche Mark je Gerät nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsscheines, des Abdruckes eines Zulassungsscheines oder eines Nachtrages anläßlich der Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes und eines Zulassungszeichens ist nach festen Sätzen zu bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht übersteigen;
2. der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates 2. der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates
a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln und a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln und
b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen, die für die Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und deren Erteilung zu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand des Bundeskriminalamtes zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung darf jedoch 5.000 Deutsche Mark, die Gebühr für die Erteilung 200 Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungsorts) ist nach festem Satz zu bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht übersteigen. b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen, die für die Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und deren Erteilung zu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand des Bundeskriminalamtes zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung darf jedoch 5.000 Deutsche Mark, die Gebühr für die Erteilung 200 Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungsorts) ist nach festem Satz zu bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht übersteigen.
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. Oktober 1984]
1§ 33f. 2Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften.
3(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d und 33e im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und für [Jugend, Familie] und [Gesundheit] und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
  • 1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten Spiele begrenzen[,]
  • 2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen[,]
  • 43. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen an
    • a) die Art und Weise des Spielvorganges,
    • b) die Art des Gewinnes,
    • c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
    • d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
    • e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
    • f) die Mindestdauer eines Spieles,
    • g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
    • h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines und der Unbedenklichkeitsbescheinigung
    stellen,
  • 54. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll.
6(2) Durch Rechtsverordnung können ferner
  • 71. der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates
    • a) das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln und
    • b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung einer Bauart darf jedoch 5.000 Deutsche Mark und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes im Sinne des Buchstaben a 500 Deutsche Mark je Gerät nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsscheines, des Abdruckes eines Zulassungsscheines oder eines Nachtrages anläßlich der Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes und eines Zulassungszeichens ist nach festen Sätzen zu bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht übersteigen;
  • 2. der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates
    • a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln und
    • 8b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen, die für die Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und deren Erteilung zu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand des Bundeskriminalamtes zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung darf jedoch 5.000 Deutsche Mark, die Gebühr für die Erteilung 200 Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungsorts) ist nach festem Satz zu bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 12, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
3. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
4. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
5. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
6. 24. Juni 1970/26. Juni 1970: Artt. 13 Nr. 2, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970.
7. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
8. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.

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§ 33f GewO. Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften

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