§ 34g GewO. Verordnungsermächtigung
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[30. Dezember 2023]
1§ 34g. Verordnungsermächtigung.
(1) 2[1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Anleger Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes eines Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters und zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014. [2] Die Rechtsverordnung hat Vorschriften zu enthalten über
- 1. die Informationspflichten gegenüber dem Anleger, einschließlich einer Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen und dem Anleger ein Informationsblatt über die jeweilige Finanzanlage zur Verfügung zu stellen,
- 2. die bei dem Anleger einzuholenden Informationen, die erforderlich sind, um diesen anlage- und anlegergerecht zu beraten,
- 33. die Dokumentationspflichten des Gewerbetreibenden einschließlich einer Pflicht, Geeignetheitserklärungen zu erstellen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen, sowie die Pflicht des Gewerbetreibenden, telefonische Beratungsgespräche und die elektronische Kommunikation mit Kunden in deren Kenntnis aufzuzeichnen und zu speichern,
- 44. die Auskehr der Zuwendungen durch den Honorar-Finanzanlagenberater an den Anleger,
- 55. Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, einschließlich des Verfahrens,
- 66. die Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen sowie die Verpflichtung, Interessenkonflikte zu vermeiden und bestehende offenzulegen,
- 77. die Pflicht, sich die erforderlichen Informationen über die jeweilige Finanzanlage einschließlich des für diese bestimmten Zielmarktes im Sinne des § 63 Absatz 4 in Verbindung mit § 80 Absatz 12 des Wertpapierhandelsgesetzes zu beschaffen und diese bei der Anlageberatung und Anlagevermittlung zu berücksichtigen.
(2) [1] Die Rechtsverordnung kann auch Vorschriften enthalten
- 1. zur Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Anleger aufzuzeichnen,
- 2. zur Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
- 3. zu den Inhalten und dem Verfahren für die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4, den Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung sowie der Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit der Sachkundeprüfung, der Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie der Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses,
- 4. zum Umfang der und zu inhaltlichen Anforderungen an die nach § 34f Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssumme, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den Anlegern,
- 95. zu den Anforderungen und Verfahren, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG auf Inhaber von Berufsqualifikationen angewendet werden sollen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sofern diese Personen im Inland vorübergehend oder dauerhaft als Finanzanlagenvermittler tätig werden wollen,
- 106. zu der Anforderung nach § 34h Absatz 2 Satz 2, der Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde zu legen,
- 117. zur Pflicht, die Einhaltung der in § 2a Absatz 3 des Vermögensanlagengesetzes genannten Betragsgrenzen zu prüfen.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Dezember 2011: Artt. 5 Nr. 9, 26 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 2. 30. Dezember 2023: Artt. 8 Nr. 4, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 3. 15. Dezember 2018: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
- 4. 2. Juli 2016: Artt. 13 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 17 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2016.
- 5. 15. Dezember 2018: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
- 6. 15. Dezember 2018: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. c, 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
- 7. 15. Dezember 2018: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. c, 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
- 8. 3. Januar 2018: Artt. 20 Nr. 2, 26 Abs. 5 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 9. 19. Juli 2013: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
- 10. 10. Juli 2015: Artt. 11 Nr. 1 Buchst. b, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2015.
- 11. 10. Juli 2015: Artt. 11 Nr. 1 Buchst. b, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2015.