§ 35a GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. Oktober 1984]
1§ 35a. 2Vorbildung im Baugewerbe.
3(1) Mangel an theoretischer Vorbildung kann als eine Tatsache im Sinne des § 35 Abs. 1 gegenüber Bauunternehmern, Bauleitern oder Personen, die einzelne Zweige des Baugewerbes betreiben, nicht geltend gemacht werden, wenn sie das Zeugnis über die Ablegung einer Prüfung für den höheren oder mittleren bautechnischen Staatsdienst oder das Prüfungs- oder Reifezeugnis einer staatlichen oder von der zuständigen Landesbehörde gleichgestellten baugewerklichen Fachschule besitzen oder wenn sie Diplomingenieure sind.
4(2) Mangel an theoretischer oder praktischer Vorbildung kann als eine Tatsache im Sinne des § 35 Abs. 1 nicht geltend gemacht werden gegenüber Bauunternehmern und Bauleitern, wenn sie […] die Meisterprüfung im Maurer-, Zimmerer- oder Steinmetzgewerbe bestanden haben, sowie gegenüber Personen, die einzelne Zweige des Baugewerbes betreiben, wenn sie die Meisterprüfung in dem von ihnen ausgeübten Gewerbe bestanden haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1907: Artt. 2, 5 des Gesetzes vom 7. Januar 1907.
- 2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 3. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 18 S. 1, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
- 4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 5. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.