§ 38 GewO. Überwachungsbedürftige Gewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[24. Juni 1998–1. Oktober 1998]
1§ 38.
(1) […]
(2) […]
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die in Absatz 1 genannten Gewerbezweige bestimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben.
(4) […]
Anmerkungen:
1. 24. Juni 1998: Artt. 1 Nr. 13, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.

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