§ 39 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[16. April 1935–1. Januar 1970]
1§ 39.
(1) Im Gebiete des Deutschen Reichs sind Kehrbezirke für Schornsteinfeger einzurichten.
(2) [1] Die Einrichtung der Kehrbezirke ist durch die höhere Verwaltungsbehörde vorzunehmen. [2] Diese kann die Kehrbezirke verändern, ohne daß deshalb den Bezirksschornsteinfegermeistern ein Einspruchrecht oder ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
(3) Kehrarbeiten dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden.
(4) [1] Die Bezirksschornsteinfegermeister sind von der höheren Verwaltungsbehörde auf Widerruf zu bestellen. [2] Gegen den Widerruf der Bestellung ist Rekurs gemäß §§ 20, 21 zulässig.
Anmerkungen:
1. 16. April 1935: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 13. April 1935.