§ 51 GewO. Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Mai 1986]
1§ 51. Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren. [1] Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden. [2] Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1986: Artt. 17 Nr. 10, 53 des Gesetzes vom 18. Februar 1986.

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