§ 55a GewO. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1993] | [1. Januar 1987] |
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§ 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten | § 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten |
(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, [wer] | (1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, [wer] |
1. […] gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet; | 1. […] gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet; |
2. […] selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen; | 2. […] selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen; |
3. […] Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt; | 3. […] Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt; |
4. […] Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des [Blindenwarenvertriebsgesetzes] vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist; | 4. […] Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des [Blindenwarenvertriebsgesetzes] vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist; |
5. […] auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; | 5. […] auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; |
6. […] Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt; | 6. […] Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt; |
7. […] ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach […] §[…] 34a, [§] 34b oder [§] 34c ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; | 7. […] ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach […] §[…] 34a, [§] 34b oder [§] 34c ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; |
8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt sind; | 8. […] in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen […], für die das Kreditinstitut die nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderliche Erlaubnis besitzt, oder sonstige bankübliche Geschäfte betrieben werden; |
9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; | 9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; |
10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet. | 10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet. |
(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen. | (2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen. |
[1. Januar 1987–1. Januar 1993]
1§ 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten.
2(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, [wer]
- 1. […] gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
- 32. […] selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen;
- 43. […] Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
- 54. […] Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des [Blindenwarenvertriebsgesetzes] vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist;
- 5. […] auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
- 6. […] Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt;
- 67. […] ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach […] §[…] 34a, [§] 34b oder [§] 34c ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
- 78. […] in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen […], für die das Kreditinstitut die nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderliche Erlaubnis besitzt, oder sonstige bankübliche Geschäfte betrieben werden;
- 89. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
- 910. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
- 2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 3. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. a, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 4. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 5. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. c, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 6. 1. Januar 1987: Artt. 40, 42 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986; Bekanntmachung vom 1. Januar 1987.
- 7. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. e, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 8. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. e, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 9. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. e, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 10. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 23 Buchst. b, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.