§ 55e GewO. Sonn- und Feiertagsruhe
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[8. November 2006] | [28. November 2003] |
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§ 55e. Sonn- und Feiertagsruhe | § 55e. Sonn- und Feiertagsruhe |
(1) [1] An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren im Reisegewerbe verboten. [2] Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird. | (1) [1] An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren im Reisegewerbe verboten. [2] Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird. |
(2) [1] Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen. | (2) [1] Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen. |
[28. November 2003–8. November 2006]
1§ 55e. Sonn- und Feiertagsruhe.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
- 2. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 15, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 26, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 4. 28. November 2003: Artt. 108 Nr. 2, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.