§ 57a GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1897] | [1. Januar 1884] |
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§ 57a | § 57a |
Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen: | Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen: |
1. wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Falle der Nr. 1 ist dem Nachsuchenden der Wandergewerbeschein zu ertheilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist und bereits vier Jahre im Wandergewerbe thätig gewesen ist[;] | 1. wenn der Nachsuchende noch nicht großjährig ist; |
2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche leidet. | 2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche leidet. |
[1. Januar 1884–1. Januar 1897]
1§ 57a. Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen:
- 1. wenn der Nachsuchende noch nicht großjährig ist;
- 2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche leidet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.