§ 58 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1870–1. Januar 1884]
1§ 58. Die Ertheilung des Legitimationsscheins erfolgt:
  • 1. 1) für den Aufkauf und Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Jagd und des Fischfanges,
  • 2. 2) für den Verkauf selbstverfertigter Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, und für das nach Landesgebrauch hergebrachte Anbieten gewerblicher Leistungen innerhalb der von der Polizeibehörde näher zu bestimmenden Umgegend des Wohnortes
durch die Unterbehörde, welche für den Ort, wo der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz hat, zuständig ist, für alle anderen Arten des Gewerbebetriebes im Umherziehen durch die höhere Verwaltungsbehörde.(2) In den Fällen, für welche die Gesetze die Ausstellung eines Gewerbescheines nothwendig machen, kann dieser auch zugleich den Legitimationsschein ersetzen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1870: § 156 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.