§ 6 GewO. Anwendungsbereich

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. November 1954/18. November 1954][1. November 1953/1. Dezember 1953]
§ 6 § 6
(1) [1] Das gegenwärtige Gesetz findet abgesehen von §§ 24 bis 24d keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariats-Praxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugniß zum Halten öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. - [2] Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterieloosen und die Viehzucht findet das gegenwärtige Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält. (1) [1] Das gegenwärtige Gesetz findet abgesehen von §§ 24 bis 24d keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariats-Praxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugniß zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. - [2] Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterieloosen und die Viehzucht findet das gegenwärtige Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält.
(2) Der Reichsminister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister, welche Apothekerwaren dem freien Verkehr zu überlassen sind. (2) Der Reichsminister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister, welche Apothekerwaren dem freien Verkehr zu überlassen sind.
[1. November 1953/1. Dezember 1953–13. November 1954/18. November 1954]
1§ 6.
(1) 2[1] Das gegenwärtige Gesetz findet abgesehen von §§ 24 bis 24d keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariats-Praxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugniß zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. - [2] Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterieloosen und die Viehzucht findet das gegenwärtige Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält.
3(2) Der Reichsminister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister, welche Apothekerwaren dem freien Verkehr zu überlassen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 1, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 1, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
3. 22. Januar 1940: Verordnung vom 28. Dezember 1939, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.