§ 61a GewO. Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2003] | [1. Januar 1993] |
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§ 61a. Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe | § 61a. Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes |
(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend. | |
(2) [1] Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. [2] Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen. | Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten § 34b Abs. 5 bis 7 und 10, § 34c Abs. 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. |
[1. Januar 1993–1. Januar 2003]
1§ 61a. Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes. Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten § 34b Abs. 5 bis 7 und 10, § 34c Abs. 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1993: Artt. 2 Nr. 5, 15 S. 1 des Gesetzes vom 26. August 1992.