§ 68a GewO. Verabreichen von Getränken und Speisen
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Mai 1977]
1§ 68a. Verabreichen von Getränken und Speisen. [1] Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. [2] Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.