§ 81a GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1927] | [1. Oktober 1922] |
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§ 81a | § 81a |
Aufgabe der Innungen ist: | Aufgabe der Innungen ist: |
1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern; | 1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern; |
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen (Gehilfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen; | 2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen (Gehilfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen; |
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vorbehaltlich der §§ 103e, 126 bis 132a; | 3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vorbehaltlich der §§ 103e, 126 bis 132a; |
4. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. | 4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 353) bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. |
[1. Oktober 1922–1. Juli 1927]
1§ 81a. Aufgabe der Innungen ist:
- 1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern;
- 22. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen (Gehilfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen;
- 3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vorbehaltlich der §§ 103e, 126 bis 132a;
- 4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 353) bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1914: Artt. 103, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1911, Art. 4 der Verordnung vom 5. Juli 1912.
- 2. 1. Oktober 1922: §§ 71 Nr. I, 72 des Gesetzes vom 22. Juli 1922.