§ 83 GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1884–1. April 1898]
1§ 83. Von dem Eintritte in eine Innung können diejenigen ausgeschlossen werden:
- 1. welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden; oder
- 2. welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1884: Artt. 12, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.