§ 92 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1898–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 92.
(1) Die Angelegenheiten der Innung werden von der Innungsversammlung und dem Vorstande wahrgenommen.
(2) Zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden.
(3) Die Innungsversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder aus allen Innungsmitgliedern oder aus Vertretern, welche von jenen aus ihrer Mitte gewählt werden.
(4) [1] Der Vorstand wird von der Innungsversammlung auf bestimmte Zeit mittelst geheimer Wahl gewählt. [2] Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn Niemand widerspricht.
(5) [1] Die Wahlen der Vertreter und des Innungsvorstandes finden unter Leitung des Innungsvorstandes statt. [2] Die erste Wahl nach Errichtung der Innung, sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. [3] Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.

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