§ 92c GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[2. Januar 1925] | [1. April 1898] |
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§ 92c | § 92c |
[1] Der Vorstand ist berechtigt, über Innungsmitglieder bei Verstößen gegen statutarische Vorschriften Ordnungsstrafen, insbesondere Geldstrafen bis zum Betrage von zwanzig Reichsmark zu verhängen. [2] Über Beschwerden entscheidet die Aufsichtsbehörde. [3] Der Betrag der Geldstrafen fließt in die Innungskasse. | [1] Der Vorstand ist berechtigt, über Innungsmitglieder bei Verstößen gegen statutarische Vorschriften Ordnungsstrafen, insbesondere Geldstrafen bis zum Betrage von zwanzig Mark zu verhängen. [2] Über Beschwerden entscheidet die Aufsichtsbehörde. [3] Der Betrag der Geldstrafen fließt in die Innungskasse. |
[1. April 1898–2. Januar 1925]
1§ 92c. [1] Der Vorstand ist berechtigt, über Innungsmitglieder bei Verstößen gegen statutarische Vorschriften Ordnungsstrafen, insbesondere Geldstrafen bis zum Betrage von zwanzig Mark zu verhängen. [2] Über Beschwerden entscheidet die Aufsichtsbehörde. [3] Der Betrag der Geldstrafen fließt in die Innungskasse.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.