§ 92c GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[2. Januar 1925][1. April 1898]
§ 92c § 92c
[1] Der Vorstand ist berechtigt, über Innungsmitglieder bei Verstößen gegen statutarische Vorschriften Ordnungsstrafen, insbesondere Geldstrafen bis zum Betrage von zwanzig Reichsmark zu verhängen. [2] Über Beschwerden entscheidet die Aufsichtsbehörde. [3] Der Betrag der Geldstrafen fließt in die Innungskasse. [1] Der Vorstand ist berechtigt, über Innungsmitglieder bei Verstößen gegen statutarische Vorschriften Ordnungsstrafen, insbesondere Geldstrafen bis zum Betrage von zwanzig Mark zu verhängen. [2] Über Beschwerden entscheidet die Aufsichtsbehörde. [3] Der Betrag der Geldstrafen fließt in die Innungskasse.
[1. April 1898–2. Januar 1925]
1§ 92c. [1] Der Vorstand ist berechtigt, über Innungsmitglieder bei Verstößen gegen statutarische Vorschriften Ordnungsstrafen, insbesondere Geldstrafen bis zum Betrage von zwanzig Mark zu verhängen. [2] Über Beschwerden entscheidet die Aufsichtsbehörde. [3] Der Betrag der Geldstrafen fließt in die Innungskasse.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.

Umfeld von § 92c GewO

§ 92b GewO

§ 92c GewO

§ 93 GewO