§ 93e GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 93e.
(1) Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder und, falls sie juristische Personen sind, ihre gesetzlichen Vertreter von der Teilnahme an den Geschäften der Innung für gewisse Zeit ausgeschlossen und weder wahlberechtigt noch wählbar sind, wenn sie mit der Zahlung von mehreren aufeinanderfolgenden Beiträgen im Rückstand geblieben sind.
(2) In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder und, falls sie juristische Personen sind, ihre gesetzlichen Vertreter, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, von der Teilnahme an den Geschäften der Innung ausgeschlossen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1929: Artt. I § 2, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.