§ 93f GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 93f.
(1) [1] Die nach § 93a Berechtigten können, sofern es sich um einen der Innung angehörenden Nebenbetrieb im Sinne des § 104o Abs. 2 handelt, ihr Wahl- und Stimmrecht auf ihre Betriebsleiter übertragen, falls diese die Pflichten übernehmen, die ihren Vollmachtgebern gegenüber der Innung obliegen. [2] Auf die Betriebsleiter finden die Vorschriften der §§ 93a bis e entsprechende Anwendung.
(2) Das Statut kann die Übertragung der im Abs. 1 bezeichneten Rechte unter den dort gesetzten Voraussetzungen auch in anderen Ausnahmefällen zulassen.
(3) Die Übertragung wie die Übernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Innung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. I § 2, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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