§ 95c GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 95c. Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirke der Innung verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlperiode, jedoch höchstens für ein Jahr.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1929: Artt. I § 4, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.