§ 29 GmbHG. Ergebnisverwendung
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[10. Mai 1892–1. Januar 1986]
1§ 29.
(1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist.
(2) [1] Die Vertheilung erfolgt nach Verhältniß der Geschäftsantheile. [2] Im Gesellschaftsvertrage kann ein anderer Maßstab der Vertheilung festgesetzt werden.