§ 3 GmbHG. Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. November 2008][10. Mai 1892]
§ 3. Inhalt des Gesellschaftsvertrags § 3
(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: (1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft, 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2. den Gegenstand des Unternehmens, 2. den Gegenstand des Unternehmens,
3. den Betrag des Stammkapitals, 3. den Betrag des Stammkapitals,
4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt. 4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag. (2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
[10. Mai 1892–1. November 2008]
1§ 3.
(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
  • 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
  • 2. den Gegenstand des Unternehmens,
  • 3. den Betrag des Stammkapitals,
  • 4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 1892: Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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