§ 32a GmbHG

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. Januar 1999–1. November 2008]
1§ 32a.
2(1) Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), statt dessen ein Darlehen gewährt, so kann er den Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen.
3(2) Hat ein Dritter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt dessen ein Darlehen gewährt und hat ihm ein Gesellschafter für die Rückgewähr des Darlehens eine Sicherung bestellt oder hat er sich dafür verbürgt, so kann der Dritte im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nur für den Betrag verhältnismäßige Befriedigung verlangen, mit dem er bei der Inanspruchnahme der Sicherung oder des Bürgen ausgefallen ist.
4(3) [1] Diese Vorschriften gelten sinngemäß für andere Rechtshandlungen eines Gesellschafters oder eines Dritten, die der Darlehensgewährung nach Absatz 1 oder 2 wirtschaftlich entsprechen. [2] Die Regeln über den Eigenkapitalersatz gelten nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter, der mit zehn vom Hundert oder weniger am Stammkapital beteiligt ist. 5[3] Erwirbt ein Darlehensgeber in der Krise der Gesellschaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung der Krise, führt dies für seine bestehenden oder neugewährten Kredite nicht zur Anwendung der Regeln über den Eigenkapitalersatz.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 12, 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.
2. 1. Januar 1999: Artt. 48 Nr. 2 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Artt. 1 Nr. 10, 12 des Gesetzea zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG) vom 19. Dezember 1998, Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Nummer 85 vom 28. Dezember 1998 Seite 3836-3842.
3. 1. Januar 1999: Artt. 48 Nr. 2 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
4. 24. April 1998: Artt. 2 Nr. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 20. April 1998.
5. 1. Mai 1998: Artt. 10 Nr. 2, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.

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