§ 36 GmbHG. Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[12. August 2021][1. Mai 2015]
§ 36. Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern § 36. Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern
[1] Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. [2] Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. [3] Legen die Geschäftsführer für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so haben sie diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. [4] Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. [5] Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. [6] Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. [7] Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. [1] Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. [2] Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. [3] Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. [4] Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
[1. Mai 2015–12. August 2021]
1§ 36. Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern. [1] Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. [2] Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. [3] Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. [4] Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2015: Artt. 15 Nr. 2, 24 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 24. April 2015.

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