§ 40 GmbHG. Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[10. Mai 1892–4. Juni 1897]
1§ 40.
(1) Eine Änderung in den Personen der Geschäftsführer, eine Beendigung der Vollmacht eines Geschäftsführers, sowie eine Änderung des Gesellschaftsvertrages rücksichtlich der Form für Willenserklärungen der Geschäftsführer kann, solange sie nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, einem Dritten von der Gesellschaft nur entgegengesetzt werden, wenn letztere beweist, daß der Dritte beim Abschlusse des Geschäfts von der Änderung oder Beendigung Kenntniß hatte.
(2) Nach geschehener Eintragung und Bekanntmachung muß der Dritte, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er beim Abschlusse des Geschäfts die Änderung oder Beendigung weder gekannt habe, noch habe kennen müssen, dieselbe gegen sich gelten lassen.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 1892: Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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