§ 55 GmbHG. Erhöhung des Stammkapitals

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[10. Mai 1892–4. Juni 1897]
1§ 55.
(1) [1] Der Beschluß, welcher eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande hat, muß zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. [2] Die Veröffentlichung der Eintragung findet nur insoweit statt, als die Abänderung eine der im § 10 Absatz 2 und 3 bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstande hat.
(2) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 1892: Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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