§ 57h GmbHG. Arten der Kapitalerhöhung

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. November 2008][1. Januar 1999]
§ 57h. Arten der Kapitalerhöhung § 57h
(1) [1] Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich des § 57l Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. [2] Die neuen Geschäftsanteile und die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, müssen auf einen Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet. (1) [1] Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich des § 57l Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. [2] Die neuen Geschäftsanteile und die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen jedoch auf mindestens fünfzig Euro gestellt werden.
(2) [1] Der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals muß die Art der Erhöhung angeben. [2] Soweit die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen, daß durch sie auf keinen Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen, die durch die Erhöhung des Nennbetrags des Geschäftsanteils nicht gedeckt werden können. (2) [1] Der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals muß die Art der Erhöhung angeben. [2] Soweit die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen, daß durch sie auf keinen Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen, die durch die Erhöhung des Nennbetrags des Geschäftsanteils nicht gedeckt werden können.
[1. Januar 1999–1. November 2008]
1§ 57h.
(1) [1] Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich des § 57l Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. 2[2] Die neuen Geschäftsanteile und die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen jedoch auf mindestens fünfzig Euro gestellt werden.
(2) [1] Der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals muß die Art der Erhöhung angeben. [2] Soweit die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen, daß durch sie auf keinen Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen, die durch die Erhöhung des Nennbetrags des Geschäftsanteils nicht gedeckt werden können.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 4 Nr. 2, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.
2. 1. Januar 1999: Artt. 3 § 3 Nr. 4, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998.