§ 58 GmbHG. Herabsetzung des Stammkapitals

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[10. Mai 1892–1. Januar 1900]
1§ 58.
(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Stammeinlagen gedeckt ist.
(2) Die Bestimmung im § 7 Absatz 2 über die vor der Anmeldung des Gesellschaftsvertrages zu leistende Einzahlung, sowie die Bestimmung im § 8 Absatz 2 über die in der Anmeldung abzugebende Versicherung finden entsprechende Anwendung.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
  • 1. die im § 56 Absatz 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben;
  • 2. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die neuen Stammeinlagen übernommen haben; aus der Liste muß der Betrag der von jedem übernommenen Einlage ersichtlich sein.
(4) In Bezug auf die Verantwortlichkeit der Anmeldenden für die Richtigkeit ihrer Angaben finden die Bestimmungen im § 9 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 1892: Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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