§ 64 GmbHG
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[4. Juni 1897] | [10. Mai 1892] |
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§ 64 | § 64 |
(1) Die Geschäftsführer haben die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt oder aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz Überschuldung sich ergiebt. | (1) Die Geschäftsführer haben die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt oder aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz Überschuldung sich ergiebt. |
(2) [1] Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatze aller nach diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen verpflichtet. [2] Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im § 44 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung. | (2) [1] Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatze aller nach diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen verpflichtet. [2] Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im § 44 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung. |
(3) (weggefallen) | (3) [1] Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen. [2] Eine Veröffentlichung der Eintragung findet nicht statt. |
[10. Mai 1892–4. Juni 1897]
1§ 64.
(1) Die Geschäftsführer haben die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt oder aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz Überschuldung sich ergiebt.
(2) [1] Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatze aller nach diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen verpflichtet. [2] Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im § 44 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung.
(3) [1] Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen. [2] Eine Veröffentlichung der Eintragung findet nicht statt.