§ 65 GmbHG. Anmeldung und Eintragung der Auflösung
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[4. Juni 1897] | [10. Mai 1892] |
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§ 65 | § 65 |
(1) [1] Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des Konkursverfahrens zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] Das Gleiche gilt von einer Fortsetzung der Gesellschaft in den im § 60 Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen. | (1) Außer dem Falle des Konkursverfahrens ist die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. |
(2) [1] Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen durch die im § 30 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt zu machen. [2] Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. | (2) [1] Sie muß außerdem von den Geschäftsführern zu drei verschiedenen Malen durch die im § 30 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. [2] Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. [3] Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern. |
[10. Mai 1892–4. Juni 1897]
1§ 65.
(1) Außer dem Falle des Konkursverfahrens ist die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) [1] Sie muß außerdem von den Geschäftsführern zu drei verschiedenen Malen durch die im § 30 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. [2] Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. [3] Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern.