§ 76 GmbHG. Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. November 2008] | [1. September 1969] |
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§ 76. Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss | § 76 |
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden. | Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden. |
[1. September 1969–1. November 2008]
1§ 76. Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1969: Artt. 3 Nr. 12, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.