§ 82 GmbHG. Falsche Angaben
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. November 2008]
1§ 82. 2Falsche Angaben.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 31. als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen,
- 2. als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
- 43. als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen,
- 54. als Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
- 65. als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1. als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
- 72. als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 29, 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.
- 2. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 51, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
- 3. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 47 Buchst. a, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
- 4. 1. Januar 1995: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. a, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.
- 5. 1. Januar 1995: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. b, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.
- 6. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 47 Buchst. b, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
- 7. 10. Dezember 2004: Artt. 6 Nr. 5, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.