§ 106 HGB. Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[15. Dezember 2001][1. Januar 1999]
§ 106 § 106
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten: (2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters; 1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat; 3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.
4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.
[1. Januar 1999–15. Dezember 2001]
1§ 106.
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
  • 21. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
  • 2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
  • 3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 1. Januar 1999: Artt. 3 Nr. 25, 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.