§ 108 HGB. Gestaltungsfreiheit
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1998] | [1. Januar 1900] |
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§ 108 | § 108 |
(1) Die Anmeldungen sind von sämmtlichen Gesellschaftern zu bewirken. | (1) Die Anmeldungen sind von sämmtlichen Gesellschaftern zu bewirken. |
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen. | (2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. |
[1. Januar 1900–1. Juli 1998]
1§ 108.
(1) Die Anmeldungen sind von sämmtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.