§ 11 HGB. Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[14. Februar 1925–1. Januar 2007]
1§ 11.
(1) Das Gericht hat jährlich im Dezember die Blätter zu bezeichnen, in denen während des nächsten Jahres die im § 10 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen sollen.
(2) Wird das Handelsregister bei einem Gerichte von mehreren Richtern geführt und einigen sich diese über die Bezeichnung der Blätter nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgerichte getroffen; ist bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.
Anmerkungen:
1. 14. Februar 1925: Artt. I, III des Gesetzes vom 4. Februar 1925.

Umfeld von § 11 HGB

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