§ 113 HGB. Anfechtungsklage
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 113. Anfechtungsklage.
(1) Zuständig für die Anfechtungsklage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) [1] Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. [2] Ist außer dem Kläger kein Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt, wird die Gesellschaft von den anderen Gesellschaftern gemeinsam vertreten.
(3) [1] Die Gesellschaft hat die Gesellschafter unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. [2] Ferner hat sie das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. [3] Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschafter hinzuwirken.
(4) [1] Die mündliche Verhandlung soll nicht vor Ablauf der Klagefrist stattfinden. [2] Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(5) Den Streitwert bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen.
(6) Soweit der Gesellschafterbeschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt worden ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Gesellschafter, auch wenn sie nicht Partei sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 3, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.