§ 13b HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. Januar 2001] | [1. November 1993] |
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§ 13b. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland | § 13b. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland |
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. | (1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. |
(2) [1] Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die Geschäftsführer anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen. | (2) [1] Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die Geschäftsführer anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen. |
(3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten. | (3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten. |
(4) (weggefallen) | (4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt die in § 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt. |
[1. November 1993–25. Januar 2001]
1§ 13b. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland.
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) [1] Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die Geschäftsführer anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen.
(3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten.
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt die in § 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1993: Artt. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993.