§ 14 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. Januar 2001] | [1. Januar 1975] |
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§ 14 | § 14 |
[1] Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. [2] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen. | [1] Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. [2] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. |
[1. Januar 1975–25. Januar 2001]
1§ 14. 2[1] Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. 3[2] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: §§ 31 Nr. 2, 46 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 125 Nr. 1 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 125 Nr. 1 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.