§ 140 HGB. Auflösungsbeschluss
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 140. Auflösungsbeschluss. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 3, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.