§ 146 HGB. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1999–1. Januar 2024]
1§ 146.
(1) [1] Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämmtliche Gesellschafter als Liquidatoren. [2] Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(2) [1] Auf Antrag eines Betheiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. [2] Als Betheiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. 2[3] Im Falle des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 14 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 3. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 14 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.