§ 152 HGB. Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 152. Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen.
(1) [1] Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. [2] In Ermangelung einer Verständigung wird der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 3, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 152 HGB

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