§ 159 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2002–1. Januar 2024]
1§ 159.
2(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
3(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
- 2. 26. März 1994: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 18. März 1994.
- 3. 26. März 1994: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 18. März 1994.
- 4. 1. Januar 2002: Artt. 5 Abs. 16 Nr. 4, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.