§ 162 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024] | [1. August 2022] |
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§ 162 | § 162 |
(1) [1] Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten. [2] (weggefallen) | (1) [1] Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. [2] Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden. |
(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung. | (2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung. |
[1. August 2022–1. Januar 2024]
1§ 162.
2(1) [1] Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. [2] Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
- 2. 15. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 10, 17 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2001.
- 3. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.