§ 230a HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Oktober 1931–1. Oktober 1937]
1§ 230a. [1] Soweit im Handelsgesetzbuch die Ausübung von Rechten der Aktionäre davon abhängig ist, daß die Aktionäre während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktien gewesen sind, steht dem Eigentum an Aktien ein Anspruch auf Übereignung von Aktien gegen eine Bank gleich. [2] Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktien unentgeltlich, als Gesamtrechtsnachfolger, im Wege der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder von seinem Treuhänder erworben hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1931: Erster Teil Artt. II, XIII Abs. 1 der Verordnung vom 19. September 1931.