§ 236 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1999]
1§ 236.
2(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Antheils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.
3(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 7 S. 1, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 16 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
3. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 16 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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