§ 247 HGB. Inhalt der Bilanz

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[29. Mai 2009]
1§ 247. Inhalt der Bilanz.
(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
2(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 5, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.