§ 249 HGB. Rückstellungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[29. Mai 2009]
1§ 249. Rückstellungen.
(1) [1] Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. [2] Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
  • 1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
  • 2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
2[3] (weggefallen)
3(2) 4[1] Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. [2] Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
3. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, Buchst. c Doppelbuchst. aa, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
4. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.