§ 261c HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[5. Januar 1932–1. Oktober 1937]
1§ 261c.
(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, soweit nicht der Geschäftszweig der Gesellschaft eine abweichende Gliederung bedingt, unbeschadet einer weiteren Gliederung folgende Posten gesondert auszuweisen:
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I. Auf der Seite der Aufwendungen:
- 1. Löhne und Gehälter;
- 2. soziale Abgaben;
- 3. Abschreibungen auf Anlagen;
- 4. andere Abschreibungen;
- 5. Zinsen, soweit sie die Ertragszinsen übersteigen;
- 6. Besitzsteuern der Gesellschaft;
- 7. alle übrigen Auswendungen mit Ausnahme der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bei Handelsbetrieben mit Ausnahme der Aufwendungen für die bezogenen Waren.
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II. Auf der Seite der Erträge:
- 1. Der Betrag, der sich nach Abzug der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bei Handelsbetrieben nach Abzug der Aufwendungen für die bezogenen Waren, sowie nach Abzug der unter 2 bis 5 gesondert anszuweisenden Erträge ergibt;
- 2. Erträge aus Beteiligungen;
- 3. Zinsen, soweit sie die Aufwandszinsen übersteigen, und sonstige Kapitalerträge;
- 4. außerordentliche Erträge;
- 5. außerordentliche Zuwendungen.
(2) Der Reingewinn oder Reinverlust des Jahres ist am Schlusse der Gewinn- und Verlustrechnung ungeteilt und vom vorjährigen Gewinn- oder Verlustvortrage gesondert auszuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 5. Januar 1932: Erster Teil Artt. V Nr. 4, XIII Abs. 2 S. 1 der Verordnung vom 19. September 1931, Art. 1 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 15. Dezember 1931, Reichsgesetzblatt Teil I 1931 Nr. 83 vom 22. Dezember 1931 Seite 760-763, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.