§ 262e HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[5. Januar 1932–1. Oktober 1937]
1§ 262e.
(1) [1] Die Bilanzprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. [2] In dem Bericht ist besonders festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht den Vorschriften der §§ 260, 260a und b, § 261, §§ 261a bis e, § 262 entsprechen und ob der Vorstand die verlangten Aufklärungen, und Nachweise geliefert hat. [3] Die Prüfer haben den Bericht zu unterzeichnen.
(2) [1] Der Bericht ist dem Aufsichtsrate vorzulegen. [2] Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, den Bericht einzusehen.
(3) Der Aufsichtsrat hat in seinen Bemerkungen zum Geschäftsbericht anzugeben, durch welche Stelle die Bilanzprüfung stattgefunden hat, und zu dem Berichte der Bilanzprüfer Stellung zu nehmen; er hat ferner in der Generalversammlung, die über den Jahresabschluß zu beschließen hat, Auskunft darüber zu erteilen, ob die Prüfung nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat oder nicht.
Anmerkungen:
1. 5. Januar 1932: Erster Teil Artt. VI, XIII Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 19. September 1931, Art. 1 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 15. Dezember 1931, Reichsgesetzblatt Teil I 1931 Nr. 83 vom 22. Dezember 1931 Seite 760-763, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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