§ 270 HGB. Bildung bestimmter Posten

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Oktober 1931–1. Oktober 1937]
1§ 270. Auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit auf Grund der Vorschriften des § 268 Abs. 1 verlangt hat, kann die Gesellschaft nur verzichten, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Teil und im Falle des § 268 Abs. 1 Satz 2 den zwanzigsten Teil des Grundkapitals darstellen; dasselbe gilt für einen Vergleich.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1931: Erster Teil Artt. VII, XIII Abs. 1 der Verordnung vom 19. September 1931.

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